STAATSBAD PYRMONT
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Ihr Weg zur Kur

Zuerst zum Arzt
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss die Dringlichkeit einer Kur bescheinigen und für Sie eine Kur beantragen, gegebenenfalls den geeigneten Kurort bzw. eine Einrichtung mit geeigneten Therapiekonzepten empfehlen. Auch der Betriebs- oder Vertrauensarzt kann eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel 21 Tage.

Kosten für den Aufenthalt
Wenn Ihr Aufenthalt medizinisch notwendig ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen.

Kostenträger

  • für Krankenversicherte, sowie in der Regel für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglieder krankenversichert sind, die gesetzliche Krankenkasse
  • für den, der rentenversichert ist, die gesetzliche Rentenversicherung
  • für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt, das Sozialamt
  • nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch) der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft
  • für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte sowie Opfer von Gewalt das Versorgungsamt
  • für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach den erstgenannten Punkten besteht) die Beihilfestelle
  • bei ungeklärter Zuständigkeit die Hauptfürsorgestelle bzw. der überörtliche Rehabilitationsträger (z. B. Landschaftsverband)

Wunsch- und Wahlrecht
Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selber auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten.

Behandlungsformen

1. Anschlussheilbehandlung / Nach dem Krankenhausaufenthalt: FÜRSTENHOF Klinik 

Die Anschlussrehabilitation muss von dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin des Krankenhauses veranlasst worden sein. Die Anschlussrehabilitation muss unmittelbar auf den Krankenhausaufenthalt folgen oder spätestens 14 Tage nach Ende des Aufenthaltes begonnen werden.

2. Stationäre / Teilstationäre Rehabilitation / Rehabilitationsmaßnahme (HV = Heilverfahren) / „Die Kur“, dreiwöchiger Klinikaufenthalt: FÜRSTENHOF Klinik 

Eine Rehabilitationsmaßnahme (HV) dient der Wiederherstellung der körperlichen Funktionen und Leistungsfähigkeit. Sie wird vom Hausarzt oder Facharzt bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger für den Patienten beantragt.

  • Stationär: Klinikaufenthalt 
  • Teilstationär: Behandlungen und Mahlzeiten tagsüber in der Klinik, Übernachtung zu Hause 
  • Alle vier Jahr möglich
  • Eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen möglich
  • Dauer: üblicherweise 21 Tage

Für die Gewährung von stationären und teilstationären Rehabilitationen gilt eine Reihe gesetzlicher Voraussetzungen. In der Rentenversicherung ist die Bewilligung von Heilverfahren davon abhängig, dass der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen kann. Zudem endet im Normalfall mit dem Beziehen von Altersrente, aber auch schon im „Vorruhestand“, der Anspruch auf Gewährung einer Kur durch die zuständige Rentenversicherung. 

3. Ambulante Vorsorgeleistung / Badekur: Gesundheitszentrum: KÖNIGIN-LUISE-BAD

Die ambulante Vorsorgemaßnahme (auch als „Offene Badekur“ oder „Klassische Vorsorgekur“ bekannt) kann wieder als Pflichtleistung bei der Krankenkasse abgerufen werden. Seit dem dem 1. Juni 2021 muss sie von der Krankenkasse genehmigt werden, denn der Bundestag hat dafür die Gesetzesänderung des § 23 (2) des V. Gesetzbuches verabschiedet. In der Praxis heißt das: Ablehnungen und langwierige Widerspruchsverfahren gehören der Vergangenheit an. Somit steht allen Menschen, auch denjenigen die nicht mehr im Berufsleben stehen und im Ruhestand sind, diese attraktive Maßnahme zur Verbesserung ihrer Gesundheit zur Verfügung. Diese Maßnahme kann alle drei Jahre wiederholt werden.  

Der Weg zur ambulanten Badekur

  • Kostenträger Krankenkasse
  • Am Anfang steht das Gespräch mit Ihrem behandelnden Haus- oder Facharzt. Er füllt für Sie den Kurantrag aus.
  • Kurantrag bei der Krankenkasse einreichen (Kostenträger).
  • Ihre Krankenkasse prüft und genehmigt den Kurantrag.
  • Sie haben freie Unterkunftswahl im Stadtgebiet.
  • Bitte informieren Sie uns über Ihren geplanten Aufenthaltszeitraum und vereinbaren Sie Ihren Termin bei einem unserer Badeärzte.
  • Bitte denken Sie daran, den Kurarztschein von Ihrem Hausarzt ausfüllen zu lassen.
  • Nach dem Badearztgespräch erhalten Sie Ihren Terminplan vor Ort.

Voraussichtliche Kosten der ambulanten Badekur

  • Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen:
    - das Honorar für den Badearzt
    - 100 % des ganzheitlichen Gesundheitsprogramms
    - 90 % der Kurmittel
    - bis zu 16,– € pro Tag für Unterkunft / Verpflegung
  • Der Eigenanteil beträgt:
    - ca. 150,– € bei 21 Tagen zzgl. Unterkunft / Verpflegung
  • Privatpatienten bezahlen:
    - ca. 800,– € bis 1.200,– € für Heilmittel / Kurbeitrag bei 21 Tagen zzgl. Unterkunft / Verpflegung / Arzt

Informationen und Anmeldung
Tel: 05281 151515
info@staatsbad-pyrmont.de

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Auszeichnungen und Zertifizierungen