Ihr Weg zur Kur
Jetzt wieder Pflichtleistung der Kassen
Die ambulante Vorsorgemaßnahme – besser bekannt als „Offene Badekur“ oder „Klassische Vorsorgekur“ – ist zurück und kann jetzt als Pflichtleistung bei der Krankenkasse wieder abgerufen werden. Und seit dem 1. Juni 2021 muss sie von der Krankenkasse genehmigt werden, denn der Bundestag hat dafür die Gesetzesänderung des § 23 (2) des V. Gesetzbuches verabschiedet. In der Praxis heißt das: Ablehnungen und langwierige Widerspruchsverfahren gehören der Vergangenheit an. Somit steht allen Menschen, auch denjenigen die nicht mehr im Berufsleben stehen und im Ruhestand sind, diese attraktive Maßnahme zur Verbesserung ihrer Gesundheit zur Verfügung. Hier eine Übersicht der nötigen Schritte:
1. Zum Arzt
Der behandelnde Arzt muss die Dringlichkeit einer Kur bescheinigen und für Sie eine Kur beantragen, gegebenenfalls den geeigneten Kurort bzw. eine Einrichtung mit geeigneten Therapiekonzepten empfehlen. Die Rentenversicherungen entscheiden selbst über den Durchführungsort. Auch der Betriebs- oder Vertrauensarzt kann eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel 21 Tage.
2. Zur gesetzlichen Krankenkasse
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, unabhängig davon, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare. Beihilfeberechtigte wenden sich an ihre Beihilfestelle.
3. Zum Amtsarzt
Bevor eine beantragte Kur durch Sozialleistungsträger bewilligt wird, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution optional vorgesehen (Amtsarzt, Medizinischer Dienst o. ä.). Häufig erfolgt die Begutachtung aufgrund vorliegender Krankenakten auf schriftlichem Wege. Im Einzelfall kann jedoch auch eine körperliche Untersuchung angewiesen werden.
4. Die Kosten
Wenn die Kur medizinisch notwendig ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen.
Zuständig sind:
- für Krankenversicherte, sowie in der Regel für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglieder krankenversichert sind, die gesetzliche Krankenkasse
- für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war, die gesetzliche Rentenversicherung
- für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt, das Sozialamt
- nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch) der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft
- für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte sowie Opfer von Gewalt das Versorgungsamt
- für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach den erstgenannten Punkten besteht) die Beihilfestelle
- bei ungeklärter Zuständigkeit die Hauptfürsorgestelle bzw. der überörtliche Rehabilitationsträger (z. B. Landschaftsverband)
5. Gesetzliche Voraussetzungen
Für die Gewährung von Kuren gilt eine Reihe gesetzlicher Voraussetzungen. In der Rentenversicherung ist die Bewilligung von Heilverfahren davon abhängig, dass der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen kann. Zudem endet im Normalfall mit dem Beziehen von Altersrente, aber auch schon im „Vorruhestand“, der Anspruch auf Gewährung einer Kur durch die zuständige Rentenversicherung. In diesem Falle erbringt die Krankenkasse entsprechende Leistungen. Bei stationären Kuren, bei denen eine Kostenübernahme aus Kassen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger gewährt wird, gilt, dass eine Wiederholungskur erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt werden kann, es sei denn, dass eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Ambulante Kuren können im Abstand von drei Jahren wiederholt werden.
Gern beantworten wir ihre Fragen zur Beantragung oder Durchführung ihrer Kur in Bad Pyrmont. Unsere Gästemanagerin Friederike Kleine steht Ihnen unter Tel. 05281 151515 hierfür gern zur Verfügung.